AGB

All­ge­meines
Die nach­ste­hen­den Verkaufs- und Lieferbe­din­gun­gen gel­ten für alle Verträge, soweit nicht schriftlich etwas anderes fest­gelegt ist Sie sind in der gle­ichen Weise auch für Verträge über Liefer­ung von Ersatz- und Zube­hörteilen aller Art verbindlich. Alle Bestel­lun­gen und mündliche Abmachun­gen, Nebenabre­den sowie Zusagen von Vertretern bedür­fen der schriftlichen Bestä­ti­gung durch die Fir­ma Wach­t­en­dorf GmbH, nach­ste­hend Verkäuferin genan­nt.

ll. Ange­bot und Auf­trags­bestä­ti­gung
1. Die zu den Ange­boten der Verkäuferin gehören­den Unter­la­gen (z.B. Abbil­dun­gen, Zeich­nun­gen, Angabe über Gewichte, Maße, Geschwindigkeit­en, Brennstoff- und Ölver­brauch, Betrieb­skosten usw.) sind nur annäh­ernd maßgebend und deshalb unverbindlich. An Abbil­dun­gen, Zeich­nun­gen, Kos­te­nangaben und son­stige Unter­la­gen behält sich die Verkäuferin bzw. das Liefer­w­erk Eigen­tums- und Urhe­ber­rechte vor. Sie dür­fen Drit­ten nicht zugänglich gemacht wer­den. Vor ein­er Weit­er­gabe an Dritte bedarf der Besteller der aus­drück­lichen schriftlichen Zus­tim­mung der Verkäuferin.
2. ist die Bestel­lung als Ange­bot gemäß 5 145 BGB zu qual­i­fizieren, so ist der Besteller an dieser Bestel­lung 4 Wochen gebun­den. Die Frist begin­nt mit dem Tage des Ein­gangs des Bestellschreibens bei der Verkäuferin. Für die Verpflich­tung bei­der Parteien ist die schriftliche Anerken­nung der Verkäuferin (Auf­trags­bestä­ti­gung) maßgebend. Ansprüche aus einem Ver­trag kann der Besteller nur mit der schriftlichen Anerken­nung der Verkäuferin wirk­sam abtreten. Schutzvor­rich­tun­gen wer­den mit­geliefert, soweit dies vere­in­bart ist.

lll. Preise und Zahlungs­be­din­gun­gen
1. Der Preis des Kaufge­gen­standes ver­ste­ht sich ab Verkauf­sstelle des Verkäufers zzgl. etwaiger Son­der­ausstat­tun­gen und etwaiger Über­führungskosten sowie zzgl. Ver­pack­ung und Umsatzs­teuer. Vere­in­barte Neben­leis­tun­gen wer­den zusät­zlich berech­net. Die im Kaufver­trag bzw. der Bestel­lung genan­nte Gesamt­summe ist als Kauf­preis zu zahlen, wenn eine Lieferzeit von vier Monat­en vere­in­bart ist oder inner­halb von vier Monat­en geliefert wird. Andern­falls wer­den für den Kaufge­gen­stand sowie etwaige Zusatz- oder Neben­leis­tun­gen die am Tage der Liefer­ung gel­tenden Lis­ten­preise zzgl. Umsatzs­teuer berech­net
2. Zahlun­gen sind, wie in der Auf­trags­bestä­ti­gung fest­gelegt, an die Verkäuferin zu leis­ten. Die Zahlung hat grund­sät­zlich bei Über­gabe des Verkauf­s­ge­gen­standes, spätestens jedoch inner­halb von 30 Tagen nach Fäl­ligkeit und Zugang der Rech­nung zu erfol­gen. Ohne dass es ein­er beson­deren Mah­nung bedarf, tritt Verzug ein, wenn nicht inner­halb von 30 Tagen nach Fäl­ligkeit und Zugang der Rech­nung gezahlt wird. lm Falle des Zahlungsverzuges ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszin­sen gemäß § 288 BGB gel­tend zu machen.
Eine vere­in­barte Annahme von Wech­seln oder Schecks erfol­gt nur zahlung­shal­ber. Die Kosten der Diskon­tierung und die der Einziehung sind vom Käufer zu tra­gen. Zahlun­gen sind nur an die Verkäuferin zuläs­sig. Zahlun­gen an Vertreter oder Ver­mit­tler sind nicht zuläs­sig, sofern dies nicht aus­drück­lich schriftlich vere­in­bart wor­den ist.
3. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrech­nen, wenn die Gegen­forderun­gen des Käufers unbe­strit­ten ist oder ein recht­skräftiger Titel vor­liegt; ein Zurück­be­hal­tungsrecht kann nur gel­tend gemacht wer­den, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufver­trag beruht.
4. Die Verkäuferin ist berechtigt, ihre Leis­tun­gen bis zum Emp­fang des vollen Kauf­preis­es aufzuschieben. wenn sie befürcht­en muss, die Gegen­leis­tung des Käufers nicht rechtzeit­ig und voll­ständig zu erhal­ten.

lV. Liefer­frist und Liefer­verzug
1. Liefer­t­er­mine oder Liefer­fris­ten, die verbindlich oder unverbindlich vere­in­bart wer­den kön­nen, sind schriftlich anzugeben. Liefer­fris­ten begin­nen grund­sät­zlich mit Ver­tragsab­schluß. Von der Verkäuferin angegebene Liefer­fris­ten bzw. ‑ter­mine gel­ten vor­be­haltlich richtiger sowie rechtzeit­iger Selb­st­be­liefer­ung. lm Übri­gen set­zt der Beginn der von der Verkäuferin angegebe­nen Lieferzeit die Abklärung aller tech­nis­chen Fra­gen voraus.
2. Der Käufer kann die Verkäuferin 14 Tage nach Über­schre­it­en eines unverbindlichen Liefer­t­er­mins oder ein­er unverbindlichen Liefer­frist auf­fordern zu tiefem. Mit dem Zugang der Auf­forderung tritt seit­ens der Verkäuferin Verzug ein. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugss­chadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrläs­sigkeit der Verkäuferin auf höch­stens 5 % des vere­in­barten Preis­es. Will der Käufer darüber hin aus vom Ver­trag zurück­treten und/oder Schadenser­satz statt der Leis­tung ver­lan­gen, muss er die Verkäuferin nach Ablauf der in Satz 1 genan­nten Frist eine angemessene Frist zur Liefer­ung set­zen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadenser­satz statt der Leis­tung beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrläs­sigkeit auf höch­stens 10 % des vere­in­barten Preis­es. lst der Besteller eine juris­tis­che Per­son des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtlich­es Son­derver­mö­gen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufver­trages in Ausübung sein­er gewerblichen oder selb­ständi­gen beru­flichen Tätigkeit han­delt, sind Schadenser­satzansprüche bei leichter Fahrläs­sigkeit aus­geschlossen.
Wird der Verkäuferin während des Verzuges die Leis­tung durch Zufall unmöglich, so haftet die Verkäuferin mit den vorste­hend vere­in­barten Haf­tungs­be­gren­zun­gen. Eine Haf­tung ent­fällt, wenn der Schaden auch bei rechtzeit­iger Leis­tung einge­treten ist.
3. Wird ein verbindlich­er Liefer­t­er­min oder eine verbindliche Liefer­frist über­schrit­ten, tritt Verzug seit­ens der Verkäuferin mit über­schre­it­en des Liefer­t­er­mins oder der Liefer­frist ein. Die Rechte des Bestellers bes­tim­men sich dann nach Zif­fer 2, Satz 3 – 6.
4. Höhere Gewalt oder bei der Verkäuferin bzw. deren Liefer­an­ten ein­tre­tende Betrieb­sstörun­gen, die die Verkäuferin ohne eigenes Ver­schulden vorüberge­hend daran hin­dern, zum vere­in­baren Ter­min oder inner­halb der vere­in­barten Frist zu liefern, verän­dern die in Zif­fer 1 – 3 genan­nten Ter­mine und Fris­ten um die Dauer der durch diese Umstände bed­ingten Leis­tungsstörun­gen. Führen entsprechende Störun­gen zu einem Leis­tungsauf­schub von mehr als vier Monat­en, kann der Käufer vom Ver­trag zurück­treten.
5. Kommt der Käufer in Annah­mev­erzug oder ver­let­zt er son­stige Mitwirkungspflicht­en, ist die Verkäuferin berechtigt den Ersatz des ihr entste­hen­den Schadens ein­schließlich etwaiger Mehraufwen­dun­gen zu ver­lan­gen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufäl­li­gen Unter­ganges oder ein­er zufäl­li­gen Ver­schlechterung der Kauf­sache in dem Zeit­punkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annah­mev­erzug gerät.
6. Die Verkäuferin bzw. das Liefen­werk, behält sich Kon­struk­tions- und For­män­derun­gen des Kaufge­gen­standes während der Lieferzeit vor, sofern der Kaufge­gen­stand und dessen Ausse­hen dadurch nicht eine grundle­gende Änderung erfahren.

V. Über­nahme. Gefahrenüber­gang und Ver­sand
l. Die Liefer­ung erfol­gt falls nicht anderes vere­in­bart wor­den ist, ab Liefer­w­erk, und zwar entwed­er durch Über­nahme oder durch Ver­sand. Wenn zum fest­gelegten Liefer­t­er­min durch den Käufer oder einen Bevollmächtigten des Käufers die Über­nahme, die der Verkäuferin, bzw. dem Liefer­w­erk, min­destens eine Woche vor diesem Ter­min erk­lärt sein muss, nicht erfol­gt, so gilt die Verkäuferin bzw. das Liefer­w­erk, als ermächtigt, den Kaufge­gen­stand auf Rech­nung und Gefahr des Käufers zu versenden.
Wird der Kaufge­gen­stand vom Käufer oder einem Bevollmächtigten über­nom­men, so geht mit der Über­nahme die Gefahr auf den Käufer über. lm Falle der Versendung geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Kaufge­gen­stand vom Liefer­w­erk oder der Verkäuferin einem Trans­portun­ternehmen oder Spedi­teur übergeben ist
2. lm Fall der Nichtab­nahme des Kaufge­gen­standes durch den Käufer kann der Verkäufer von seinen geset­zlichen Recht­en Gebrauch machen. Ver­langt der Verkäufer Schadenser­satz, so beträgt dieser eine Ein­lagerungs­ge­bühr des vere­in­barten Kauf­preis­es. Der Schadens­be­trag ist höher oder niedriger anzuset­zen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen gerin­geren Schaden nach­weist. Die Ersatzteil­gar­antie beträgt 6 Monate nach Ein­bau durch unser Fach­per­son­al. Die Garantieleis­tung für Ersatzteile erlis­cht bei eigen­em Ein­bau mit sofor­tiger Wirkung.

Die Garantie / Gewährleis­tung bezieht sich auss­chliesslich auf das Ersatzteil, ohne Ein,- Aus­baukosten und Nebenkosten. Der Gewäh­leis­tungsanspruch und die damit resul­tierende Gutschrift erfol­gt erst nach Genehmi­gung des Her­stellers.
3. Eine Trans­portver­sicherung wird von der Verkäuferin nur auf aus­drück­lichen Wun­sch des Käufers abgeschlossen. Die Kosten ein­er solchen Ver­sicherung gehen zu Las­ten des Käufers.

Vl. Eigen­tumsvor­be­halt
1. Die Verkäuferin behält sich das Eigen­tum an dem Liefer­ge­gen­stand bis zum Ein­gang aller Zahlun­gen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Soweit die Verkäuferin Forderun­gen gegenüber dem Käufer in laufende Rech­nung bucht, erstreckt sich der Eigen­tumsvor­be­halt auch auf den anerkan­nten Sal­do.
2. Der Käufer ist berechtigt, den Liefer­ge­gen­stand im ordentlichen Geschäfts­gang weit­er zu verkaufen. Er hat jedoch gegenüber dem Abnehmer den Eigen­tumsvor­be­halt der Verkäuferin aufrecht zu erhal­ten.
3. Der Käufer tritt der Verkäuferin bere­its jet­zt alle Forderun­gen ab, die ihm aus der Weit­er­veräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwach­sen, und zwar unab­hängig davon, ob der Liefer­ge­gen­stand ohne oder nach Ver­ar­beitung weit­er verkauft wor­den ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer nach deren Abtre­tung ermächtigt Die Befug­nis der Verkäuferin, die Forderung selb­st einzuziehen, bleibt hier­von unberührt jedoch verpflichtet sich die Verkäuferin die Forder­run­gen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflich­tun­gen ord­nungs­gemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist In diesem Fall kann die Verkäuferin ver­lan­gen, dass der Käufer ihr die abge­trete­nen Forderun­gen und deren Schuld­ner bekan­nt gibt, alle zum Einzug erforder­lichen Angaben macht, die dazuge­höri­gen Unter­la­gen aushändigt und dem Schuld­ner (Drit­ten) die Abtre­tung mit­teilt Wird der Liefer­ge­gen­stand zusam­men mit anderen Waren, die der Verkäuferin nicht gehören, weit­er­verkauft. so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Hohe des zwis­chen Verkäuferin und Käufer vere­in­barten Liefer­preis­es als an die Verkäuferin abge­treten. Die Verkäuferin verpflichtet sich, die ihr zuste­hen­den Sicherun­gen auf Ver­lan­gen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sich­ern­den Forderun­gen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % über­steigt.
4. Bei ver­tragswidrigem Ver­hal­ten des Käufers, ins­beson­dere bei Zahlungsverzug, ist die Verkäuferin berechtigt, den Liefer­ge­gen­stand zurück­zunehmen; der Käufer ist zur Her­aus­gabe verpflichtet. In der Zurück­nahme des Liefer­ge­gen­standes liegt, nicht die Bes­tim­mungen des Ver­braucherkred­it­ge­set­zes Anwen­dung finden, kein Rück­tritt vom ver­trage, es sei denn, die Verkäuferin hätte dies aus­drück­lich schriftlich erk­lärt. In der Pfän­dung des Liefer­ge­gen­standes liegt stets ein Rück­tritt vom Ver­trag vor.
Der mit einem Eigen­tumsvor­be­halt behaftete Kaufge­gen­stand darf wed­er verpfän­det noch in ander­er Welse mit dem Recht eines Drit­ten belastet wer­den. Bei Pfän­dun­gen oder son­sti­gen Ein­grif­f­en Drit­ter hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichti­gen, damit die Verkäuferin Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die gerichtlichen und außerg­erichtlichen Kosten ein­er Klage gemäß § 771 ZPO zu erstat­ten, haftet der Käufer für den ent­stande­nen Aus­fall.

Vll. Sach­män­gel­haf­tung
1. Außer im Fall des Ver­brauchs­güterkaufs hat der Käufer den Kaufge­gen­stand nach Über­gabe zu unter­suchen und etwaige Män­gel unverzüglich anzuzeigen; Rügen offen­sichtlich­er Män­gel sind nach Ablauf von 14 Tagen seit Über­gabe bzw. seit Ein­gang der Ware am Bes­tim­mung­sort aus­geschlossen. lm Fall des Ver­brauchs­güterkaufs sind offen­sichtliche Män­gel bin­nen vier Wochen schriftlich zu rügen.
2. Soweit ein von der Verkäuferin zu vertre­tender Man­gel der Kauf­sache vor­liegt, kann der Käufer Nacher­fül­lung, d. h. die Besei­t­i­gung des Man­gels oder die Liefer­ung ein­er man­gel­freien Sache ver­lan­gen. Für den Fall des Fehlschla­gens der Nacher­fül­lung kann der Käufer nach sein­er Wahl den Kauf­preis min­dern, vom Ver­trag zurück­treten oder bei Vor­liegen der geset­zlichen Voraus­set­zun­gen sowie nach Maß­gabe der nach­fol­gen­den Bes­tim­mungen Schadenser­satz ver­lan­gen.
3. lm Falle der Besei­t­i­gung des Man­gels durch die Verkäuferin ist diese verpflichtet alle zum Zweck der Män­gelbe­sei­t­i­gung erforder­lichen Aufwen­dun­gen, ins­beson­dere Transport‑, Wege‑, Arbeits- und Mate­ri­alkosten zu fra­gen, soweit sich diese nicht
dadurch erhöhen, dass die Kauf­sache vom Käufer nach einem anderen Ort als dem Erfül­lung­sort ver­bracht wurde.
4. Ansprüche des Käufers wegen Sach­män­geln ver­jähren im Fall des Ver­brauchs­güterkaufes in zwei Jahren ab Über­gabe des Kaufge­gen­standes, es sei denn, es han­delt sich bei dem Kaufge­gen­stand um eine gebrauchte Ware; in diesem Fall verkürzt sich die Gewährleis­tungs­frist auf ein Jahr. ist der Käufer eine juris­tis­che Per­son des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtlich­es Son­derver­mö­gen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Ver­trages in Ausübung sein­er gewerblichen oder selb­ständi­gen beruflichen Tätigkeit han­delt, besagt die Gewährleis­tungs­frist 1 Jahr. Bei arglistigem Ver­schweigen von Män­geln oder der Über­nahme ein­er Garantie für die Beschaf­fen­heit verbleibt es bei der geset­zlichen Regelung.
5. Die Män­gel­haf­tung bezieht sich nicht auf Schä­den, die durch nicht bes­tim­mungs­gemäße Ver­wen­dung, fehler­hafte Reparatur oder Wartung durch den Käufer oder Dritte, durch Änderun­gen am Kaufge­gen­stand oder in Folge ein­er natür­lichen Abnutzung ent­standen sind.
6. Hat die Verkäuferin auf­grund der geset­zlichen Bes­tim­mungen nach Maß­gabe dieser Bedin­gun­gen für einen Schaden aufzukom­men, der leicht fahrläs­sig verur­sacht wurde, so beschränkt sich die Haf­tung der Verkäuferin: Die Haf­tung der Verkäuferin beste­ht nur bei Ver­let­zung ver­tragswesentlich­er Pflicht­en und ist auf den bei Ver­tragsab­schluß vorherse­hbaren typ­is­chen Schaden begren­zt Diese Beschränkung gilt nicht bei Ver­let­zung von Leben, Kör­p­er und Gesund­heit. Für leicht fahrläs­sig durch einen Man­gel des Kaufge­gen­standes verur­sachte Schä­den wird nicht gehaftet.

7. Unab­hängig von einem Ver­schulden der Verkäuferin bleibt eine etwaige Haf­tung bei arglistigem Ver­schweigen des Man­gels, aus der Über­nahme ein­er Garantie oder eines Beschaf­fungsrisikos sowie nach dem Pro­duk­thaf­tungs­ge­setz unberührt
8. Aus­geschlossen ist die per­sön­liche Haf­tung der geset­zlichen Vertreter, Erfül­lungs­ge­hil­fen und Betrieb­sange­höri­gen der Verkäuferin für von ihnen durch leichte Fahrläs­sigkeit verur­sachte Schä­den.
9. Die Haf­tung wegen Liefer­verzuges ist in Zif­fer lV abschließend geregelt.

VIII: Entsorgungsrecht
1. Die Verkäuferin behält sich vor, Geräte und Maschi­nen, die nicht inner­halb ein­er Binde­frist von 6 Wochen abge­holt bzw. geliefert wer­den kön­nen, ohne Rück­sprache zu entsor­gen.
2. Bei dro­hen­den Umweltschä­den ist die Verkäuferin berechtigt unverzüglich tätig zu wer­den, und Geräte oder Maschi­nen fachgerecht zu entsor­gen. Ggfs. wer­den anfal­l­ende Kosten für die Entsorgung und Umweltschä­den dem Käufer in Rech­nung gestellt.

IX. Erfül­lung­sort und Gerichts­stand
1. Sofern der Käufer eine juris­tis­che Per­son des öffentlichen Rechts. ein öffentlich-rechtlich­es Son­derver­mö­gen oder ein Kauf­mann im Sinn der §§ 1 ff. HGB ist, gilt der Geschäftssitz der Verkäuferin als Gerichts­stand vere­in­bart und zwar auch für etwaige Wech­sel- und Scheck­prozesse; die Verkäuferin ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn­sitz zu verk­la­gen.
2. Sofern sich aus der Auf­trags­bestä­ti­gung nichts anderes ergibt ist der Geschäftssitz der Verkäuferin Erfül­lung­sort.
3. Auf das Ver­tragsver­hält­nis find­et auss­chließlich deutsches Recht Anwen­dung.
4. Sollte eine der vorste­hen­den Klauseln unwirk­sam sein oder wer­den, so berührt dies die Wirk­samkeit der übri­gen Klauseln nicht.

Wach­t­en­dorf GmbH

Stand 02/2007