Allgemeines
Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, soweit nicht schriftlich etwas anderes festgelegt ist Sie sind in der gleichen Weise auch für Verträge über Lieferung von Ersatz- und Zubehörteilen aller Art verbindlich. Alle Bestellungen und mündliche Abmachungen, Nebenabreden sowie Zusagen von Vertretern bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Firma Wachtendorf GmbH, nachstehend Verkäuferin genannt.
ll. Angebot und Auftragsbestätigung
1. Die zu den Angeboten der Verkäuferin gehörenden Unterlagen (z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Angabe über Gewichte, Maße, Geschwindigkeiten, Brennstoff- und Ölverbrauch, Betriebskosten usw.) sind nur annähernd maßgebend und deshalb unverbindlich. An Abbildungen, Zeichnungen, Kostenangaben und sonstige Unterlagen behält sich die Verkäuferin bzw. das Lieferwerk Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor einer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Verkäuferin.
2. ist die Bestellung als Angebot gemäß 5 145 BGB zu qualifizieren, so ist der Besteller an dieser Bestellung 4 Wochen gebunden. Die Frist beginnt mit dem Tage des Eingangs des Bestellschreibens bei der Verkäuferin. Für die Verpflichtung beider Parteien ist die schriftliche Anerkennung der Verkäuferin (Auftragsbestätigung) maßgebend. Ansprüche aus einem Vertrag kann der Besteller nur mit der schriftlichen Anerkennung der Verkäuferin wirksam abtreten. Schutzvorrichtungen werden mitgeliefert, soweit dies vereinbart ist.
lll. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ab Verkaufsstelle des Verkäufers zzgl. etwaiger Sonderausstattungen und etwaiger Überführungskosten sowie zzgl. Verpackung und Umsatzsteuer. Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet. Die im Kaufvertrag bzw. der Bestellung genannte Gesamtsumme ist als Kaufpreis zu zahlen, wenn eine Lieferzeit von vier Monaten vereinbart ist oder innerhalb von vier Monaten geliefert wird. Andernfalls werden für den Kaufgegenstand sowie etwaige Zusatz- oder Nebenleistungen die am Tage der Lieferung geltenden Listenpreise zzgl. Umsatzsteuer berechnet
2. Zahlungen sind, wie in der Auftragsbestätigung festgelegt, an die Verkäuferin zu leisten. Die Zahlung hat grundsätzlich bei Übergabe des Verkaufsgegenstandes, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zu erfolgen. Ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf, tritt Verzug ein, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung gezahlt wird. lm Falle des Zahlungsverzuges ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 BGB geltend zu machen.
Eine vereinbarte Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Die Kosten der Diskontierung und die der Einziehung sind vom Käufer zu tragen. Zahlungen sind nur an die Verkäuferin zulässig. Zahlungen an Vertreter oder Vermittler sind nicht zulässig, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
3. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderungen des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
4. Die Verkäuferin ist berechtigt, ihre Leistungen bis zum Empfang des vollen Kaufpreises aufzuschieben. wenn sie befürchten muss, die Gegenleistung des Käufers nicht rechtzeitig und vollständig zu erhalten.
lV. Lieferfrist und Lieferverzug
1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen grundsätzlich mit Vertragsabschluß. Von der Verkäuferin angegebene Lieferfristen bzw. ‑termine gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung. lm Übrigen setzt der Beginn der von der Verkäuferin angegebenen Lieferzeit die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
2. Der Käufer kann die Verkäuferin 14 Tage nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist auffordern zu tiefem. Mit dem Zugang der Aufforderung tritt seitens der Verkäuferin Verzug ein. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit der Verkäuferin auf höchstens 5 % des vereinbarten Preises. Will der Käufer darüber hin aus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er die Verkäuferin nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten Preises. lst der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird der Verkäuferin während des Verzuges die Leistung durch Zufall unmöglich, so haftet die Verkäuferin mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Eine Haftung entfällt, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten ist.
3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, tritt Verzug seitens der Verkäuferin mit überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist ein. Die Rechte des Bestellers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 – 6.
4. Höhere Gewalt oder bei der Verkäuferin bzw. deren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die die Verkäuferin ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, zum vereinbaren Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffer 1 – 3 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
5. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist die Verkäuferin berechtigt den Ersatz des ihr entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
6. Die Verkäuferin bzw. das Liefenwerk, behält sich Konstruktions- und Formänderungen des Kaufgegenstandes während der Lieferzeit vor, sofern der Kaufgegenstand und dessen Aussehen dadurch nicht eine grundlegende Änderung erfahren.
V. Übernahme. Gefahrenübergang und Versand
l. Die Lieferung erfolgt falls nicht anderes vereinbart worden ist, ab Lieferwerk, und zwar entweder durch Übernahme oder durch Versand. Wenn zum festgelegten Liefertermin durch den Käufer oder einen Bevollmächtigten des Käufers die Übernahme, die der Verkäuferin, bzw. dem Lieferwerk, mindestens eine Woche vor diesem Termin erklärt sein muss, nicht erfolgt, so gilt die Verkäuferin bzw. das Lieferwerk, als ermächtigt, den Kaufgegenstand auf Rechnung und Gefahr des Käufers zu versenden.
Wird der Kaufgegenstand vom Käufer oder einem Bevollmächtigten übernommen, so geht mit der Übernahme die Gefahr auf den Käufer über. lm Falle der Versendung geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Kaufgegenstand vom Lieferwerk oder der Verkäuferin einem Transportunternehmen oder Spediteur übergeben ist
2. lm Fall der Nichtabnahme des Kaufgegenstandes durch den Käufer kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser eine Einlagerungsgebühr des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. Die Ersatzteilgarantie beträgt 6 Monate nach Einbau durch unser Fachpersonal. Die Garantieleistung für Ersatzteile erlischt bei eigenem Einbau mit sofortiger Wirkung.
Die Garantie / Gewährleistung bezieht sich ausschliesslich auf das Ersatzteil, ohne Ein,- Ausbaukosten und Nebenkosten. Der Gewähleistungsanspruch und die damit resultierende Gutschrift erfolgt erst nach Genehmigung des Herstellers.
3. Eine Transportversicherung wird von der Verkäuferin nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen. Die Kosten einer solchen Versicherung gehen zu Lasten des Käufers.
Vl. Eigentumsvorbehalt
1. Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Soweit die Verkäuferin Forderungen gegenüber dem Käufer in laufende Rechnung bucht, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den anerkannten Saldo.
2. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er hat jedoch gegenüber dem Abnehmer den Eigentumsvorbehalt der Verkäuferin aufrecht zu erhalten.
3. Der Käufer tritt der Verkäuferin bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer nach deren Abtretung ermächtigt Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt jedoch verpflichtet sich die Verkäuferin die Forderrungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist In diesem Fall kann die Verkäuferin verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die der Verkäuferin nicht gehören, weiterverkauft. so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Hohe des zwischen Verkäuferin und Käufer vereinbarten Lieferpreises als an die Verkäuferin abgetreten. Die Verkäuferin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Verkäuferin berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes liegt, nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden, kein Rücktritt vom vertrage, es sei denn, die Verkäuferin hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor.
Der mit einem Eigentumsvorbehalt behaftete Kaufgegenstand darf weder verpfändet noch in anderer Welse mit dem Recht eines Dritten belastet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die Verkäuferin Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall.
Vll. Sachmängelhaftung
1. Außer im Fall des Verbrauchsgüterkaufs hat der Käufer den Kaufgegenstand nach Übergabe zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen; Rügen offensichtlicher Mängel sind nach Ablauf von 14 Tagen seit Übergabe bzw. seit Eingang der Ware am Bestimmungsort ausgeschlossen. lm Fall des Verbrauchsgüterkaufs sind offensichtliche Mängel binnen vier Wochen schriftlich zu rügen.
2. Soweit ein von der Verkäuferin zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, kann der Käufer Nacherfüllung, d. h. die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Für den Fall des Fehlschlagens der Nacherfüllung kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern, vom Vertrag zurücktreten oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sowie nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Schadensersatz verlangen.
3. lm Falle der Beseitigung des Mangels durch die Verkäuferin ist diese verpflichtet alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport‑, Wege‑, Arbeits- und Materialkosten zu fragen, soweit sich diese nicht
dadurch erhöhen, dass die Kaufsache vom Käufer nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
4. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren im Fall des Verbrauchsgüterkaufes in zwei Jahren ab Übergabe des Kaufgegenstandes, es sei denn, es handelt sich bei dem Kaufgegenstand um eine gebrauchte Ware; in diesem Fall verkürzt sich die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr. ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, besagt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
5. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf Schäden, die durch nicht bestimmungsgemäße Verwendung, fehlerhafte Reparatur oder Wartung durch den Käufer oder Dritte, durch Änderungen am Kaufgegenstand oder in Folge einer natürlichen Abnutzung entstanden sind.
6. Hat die Verkäuferin aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so beschränkt sich die Haftung der Verkäuferin: Die Haftung der Verkäuferin besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte Schäden wird nicht gehaftet.
7. Unabhängig von einem Verschulden der Verkäuferin bleibt eine etwaige Haftung bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt
8. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der Verkäuferin für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
9. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Ziffer lV abschließend geregelt.
VIII: Entsorgungsrecht
1. Die Verkäuferin behält sich vor, Geräte und Maschinen, die nicht innerhalb einer Bindefrist von 6 Wochen abgeholt bzw. geliefert werden können, ohne Rücksprache zu entsorgen.
2. Bei drohenden Umweltschäden ist die Verkäuferin berechtigt unverzüglich tätig zu werden, und Geräte oder Maschinen fachgerecht zu entsorgen. Ggfs. werden anfallende Kosten für die Entsorgung und Umweltschäden dem Käufer in Rechnung gestellt.
IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Sofern der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts. ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann im Sinn der §§ 1 ff. HGB ist, gilt der Geschäftssitz der Verkäuferin als Gerichtsstand vereinbart und zwar auch für etwaige Wechsel- und Scheckprozesse; die Verkäuferin ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt ist der Geschäftssitz der Verkäuferin Erfüllungsort.
3. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
4. Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht.
Wachtendorf GmbH
Stand 02/2007
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