Die Wachtendorf-Akademie

Schaf­fen Sie mit unser­er Kom­pe­tenz Betrieb­ssicher­heit, schützen Sie wertvolle Sach­w­erte und sor­gen Sie mit unseren Führerschein-Aus­bil­dun­gen und jährlichen Unter­weisun­gen dafür, dass Ihre Gabel­sta­pler, Flur­förderzeuge und weit­ere Betrieb­smit­tel von Ihren Mitar­beit­ern opti­mal genutzt wer­den!

Staplerschein (Stufen 1 und 2)

Alle Ihre Mitar­beit­er, die einen Gabel­sta­pler oder Mit­gänger-Flur­förderzeuge mit Fahrer­stand­plat­tform, deren bauar­tbe­d­ingte Höch­st­geschwindigkeit mehr als 6 km/h beträgt, bedi­enen sollen, müssen eine Aus­bil­dung zum Sta­pler­fahrer durch­laufen. Der Sta­pler­führerschein befähigt zur Bedi­enung soge­nan­nter Flur­förderzeuge. So beze­ich­net man Fahrzeuge, die inner­halb von Betrieben frei lenkbar zum Befördern von Waren, Gütern und schw­eren Las­ten dienen. Neben Gabel­sta­plern aller Art gehören dazu beispiel­sweise auch Schnel­l­läufer und Schlep­per. Voraus­set­zung für den Erwerb des Sta­pler­scheins sind kör­per­liche Eig­nung sowie ein Min­destal­ter von 18 Jahren bzw. 16 Jahren, wenn der Schein für die Beruf­saus­bil­dung benötigt wird.

Die Stufe 1 dient hier­bei dem Erwerb der the­o­retis­chen und prak­tis­chen Kennnisse zum sicheren Umgang mit dem Front­ga­bel­sta­plern. Die Aus­bil­dung erfol­gt nach DGUV Grund­satz 308–001 (ehe­mals BGG 925) sowie DGUV Vorschrift 68 (ehe­mals BGV D27).

Zur Bedi­enung von Flur­förderzeu­gen beson­der­er Bauar­ten, deren Fahrver­hal­ten sich in der Regel von dem eines Frontsta­plers unter­schei­det, ist nach DGUV Grund­satz 308–001 zusät­zlich die Stufe 2 der Gabel­sta­pler-Aus­bil­dung erforder­lich. Dazu zählen etwa Schub­mast­sta­pler, Seit­en­sta­pler, Drei­seit­en­sta­pler, Hochre­gal­sta­pler, Teleskop­sta­pler und Gabel­sta­pler für das Con­tain­er­han­dling. Die Voraus­set­zung für die Zusatzqual­i­fika­tion Stufe 2 ist der Sta­pler­schein (Stufe 1).

Aktuelle Ter­mine:

30.01. — 31.01.2025

06.03. — 07.03.2025

03.04. — 04.04.2025

26.06. — 27.06.2025

11.09. — 12.09.2025

09.10. — 10.10.2025

06.11. — 07.11.2025

Jährliche Unterweisungen

Die jährliche Unter­weisung zum Gebrauch von Gabel­sta­plern und Flur­förderzeu­gen ist für viele Arbeit­ge­ber geset­zlich vorgeschrieben. Darüber hin­aus ist sie ein entschei­den­der Bestandteil zur Sich­er­stel­lung des Arbeitss­chutzes und der Unfal­lver­hü­tung im Unternehmen. Die Unter­weisung soll das Wis­sen der Mitar­beit­er auf dem neuesten Stand hal­ten, ihre Fähigkeit­en im Umgang mit den Betrieb­smit­teln verbessern und Unfall­risiken am Arbeit­splatz ver­ringern. Die rechtliche Grund­lage für diese Schu­lun­gen bildet die Beruf­sgenossen­schaftliche Vorschrift DGUV Vorschrift 68 (bish­er BGV D 27) die fes­tlegt, dass alle Per­so­n­en, die Flur­förderzeuge mit Fahrersitz oder Fahrer­stand steuern, entsprechend unter­wiesen wer­den müssen. Laut Arbeitss­chutzge­setz in Deutsch­land müssen Sie als Arbeit­ge­ber eine regelmäßige Unter­weisung der betrof­fe­nen Mitar­beit­er min­destens ein­mal jährlich durch­führen lassen.

Die Unter­weisung gilt für alle Arten von Flur­förderzeu­gen, ein­schließlich Gabel­sta­pler, Hochhub­wa­gen und Schlep­per. Alle Mitar­beit­er, die diese Fahrzeuge bedi­enen, unab­hängig von ihrer Erfahrungsstufe oder ihrer Posi­tion im Unternehmen, sind verpflichtet, an der jährlichen Unter­weisung teilzunehmen, um ihre Ken­nt­nisse wiederkehrend auf­frischen zu lassen. 

Die genaue Durch­führung der Unter­weisung kann je nach Betrieb, Art des Flur­förderzeugs und Ein­satzbere­ich der Teil­nehmer vari­ieren. Sie bein­hal­tet aber in jedem Fall sowohl the­o­retis­che als auch prak­tis­che Aspek­te. In der The­o­rie wer­den rel­e­vante Vorschriften, Sicher­heit­san­forderun­gen und Ver­hal­tensweisen in bes­timmten Sit­u­a­tio­nen besprochen. Der prak­tis­che Teil bein­hal­tet eine Demon­stra­tion und Übung der kor­rek­ten Bedi­enung der Fahrzeuge und Geräte. Die Unter­weisung wird indi­vidu­ell für alle Beschäftigten doku­men­tiert. So kön­nen Sie bei ein­er Betrieb­sprü­fung jed­erzeit nach­weisen, dass Ihre Mitar­beit­er die rechtlichen Voraus­set­zun­gen erfüllen, um mit Flur­förder­fahrzeu­gen arbeit­en zu dür­fen.

Die jährliche Unter­weisung durch eine unser­er Fachkräfte dauert ca. 1–2 Stun­den und kann auch in Ihrem eige­nen Unternehmen an den dort vorhan­de­nen Gabel­sta­plern und Flur­förderzeu­gen stat­tfind­en.

Kranführerschein

Die Tätigkeit als Kran­führer ist anspruchsvoll und häu­fig über­aus sicher­heitssen­si­bel. Ob Hallen‑, Decken‑, Mit­nahme- oder LKW-Ladekrane – von ange­hen­den Kran­führern wer­den umfan­gre­iche Ken­nt­nisse über die Bedi­enung von Kra­nen, nachgewiesene prak­tis­che Fer­tigkeit­en und das damit ver­bun­dene rechtliche Regel­w­erk (TRBS 1116, Abs. 5.4) erwartet. Alles, was Ihre Mitar­beit­er in diesem Zusam­men­hang wis­sen müssen und kön­nen soll­ten, ver­mit­telt ihnen gern eine zer­ti­fizierte Fachkraft aus dem Wach­t­en­dorf-Team!

Scheren­bühnen­schein & Schein für Gelenk­teleskop­bühnen

Durch die unsachgemäße Ver­wen­dung von Scheren­büh­nen bzw. Hubar­beits­büh­nen oder Gelenk­te­leskop­büh­nen kann es zu schw­eren Unfällen kom­men. Tritt dieser Fall ein, kann der Arbeit­ge­ber haft­bar gemacht wer­den, sofern die Arbeit­skraft, die die Arbeits­bühne bedi­ent hat, nicht über den soge­nan­nten ‚Scheren­büh­nen­schein‘ bzw. Bedi­ener­ausweis für Hebe­büh­nen und Hubar­beits­büh­nen ver­fügt. Rechtliche Grund­la­gen dafür sind DGUV Grund­satz 100–500 Kap. 2.10, DGUV Grund­satz 308–008, DGUV V1 und TRBS 1116. Set­zen Sie sich, Ihre Mitar­beit­er und Ihren Betrieb keinen unnöti­gen Risiken aus – wir bilden Ihre Mitar­beit­er sich­er und vorschrifts­gemäß aus!

Kundenstimmen von Schulungsteilnehmern

Weitere Informationen:

Arbeiten in unserem Team…

…ist mehr als Brötchen­ver­di­enen! Bei uns entwick­elst du dich ständig weit­er, bekommst span­nende Ein­sicht­en in Unternehmen viel­er ver­schieden­er Branchen, eine über­tar­i­fliche Bezahlung, tolle Zusat­zleis­tun­gen und tägliche Wertschätzung. Auf diese Arbeit stehst du – ohne auf der Stelle zu ste­hen. Bewirb dich jet­zt!

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