Schaffen Sie mit unserer Kompetenz Betriebssicherheit, schützen Sie wertvolle Sachwerte und sorgen Sie mit unseren Führerschein-Ausbildungen und jährlichen Unterweisungen dafür, dass Ihre Gabelstapler, Flurförderzeuge und weitere Betriebsmittel von Ihren Mitarbeitern optimal genutzt werden!
Alle Ihre Mitarbeiter, die einen Gabelstapler oder Mitgänger-Flurförderzeuge mit Fahrerstandplattform, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 6 km/h beträgt, bedienen sollen, müssen eine Ausbildung zum Staplerfahrer durchlaufen. Der Staplerführerschein befähigt zur Bedienung sogenannter Flurförderzeuge. So bezeichnet man Fahrzeuge, die innerhalb von Betrieben frei lenkbar zum Befördern von Waren, Gütern und schweren Lasten dienen. Neben Gabelstaplern aller Art gehören dazu beispielsweise auch Schnellläufer und Schlepper. Voraussetzung für den Erwerb des Staplerscheins sind körperliche Eignung sowie ein Mindestalter von 18 Jahren bzw. 16 Jahren, wenn der Schein für die Berufsausbildung benötigt wird.
Die Stufe 1 dient hierbei dem Erwerb der theoretischen und praktischen Kennnisse zum sicheren Umgang mit dem Frontgabelstaplern. Die Ausbildung erfolgt nach DGUV Grundsatz 308–001 (ehemals BGG 925) sowie DGUV Vorschrift 68 (ehemals BGV D27).
Zur Bedienung von Flurförderzeugen besonderer Bauarten, deren Fahrverhalten sich in der Regel von dem eines Frontstaplers unterscheidet, ist nach DGUV Grundsatz 308–001 zusätzlich die Stufe 2 der Gabelstapler-Ausbildung erforderlich. Dazu zählen etwa Schubmaststapler, Seitenstapler, Dreiseitenstapler, Hochregalstapler, Teleskopstapler und Gabelstapler für das Containerhandling. Die Voraussetzung für die Zusatzqualifikation Stufe 2 ist der Staplerschein (Stufe 1).
Aktuelle Termine:
30.01. — 31.01.2025
06.03. — 07.03.2025
03.04. — 04.04.2025
26.06. — 27.06.2025
11.09. — 12.09.2025
09.10. — 10.10.2025
06.11. — 07.11.2025
Die jährliche Unterweisung zum Gebrauch von Gabelstaplern und Flurförderzeugen ist für viele Arbeitgeber gesetzlich vorgeschrieben. Darüber hinaus ist sie ein entscheidender Bestandteil zur Sicherstellung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung im Unternehmen. Die Unterweisung soll das Wissen der Mitarbeiter auf dem neuesten Stand halten, ihre Fähigkeiten im Umgang mit den Betriebsmitteln verbessern und Unfallrisiken am Arbeitsplatz verringern. Die rechtliche Grundlage für diese Schulungen bildet die Berufsgenossenschaftliche Vorschrift DGUV Vorschrift 68 (bisher BGV D 27) die festlegt, dass alle Personen, die Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder Fahrerstand steuern, entsprechend unterwiesen werden müssen. Laut Arbeitsschutzgesetz in Deutschland müssen Sie als Arbeitgeber eine regelmäßige Unterweisung der betroffenen Mitarbeiter mindestens einmal jährlich durchführen lassen.
Die Unterweisung gilt für alle Arten von Flurförderzeugen, einschließlich Gabelstapler, Hochhubwagen und Schlepper. Alle Mitarbeiter, die diese Fahrzeuge bedienen, unabhängig von ihrer Erfahrungsstufe oder ihrer Position im Unternehmen, sind verpflichtet, an der jährlichen Unterweisung teilzunehmen, um ihre Kenntnisse wiederkehrend auffrischen zu lassen.
Die genaue Durchführung der Unterweisung kann je nach Betrieb, Art des Flurförderzeugs und Einsatzbereich der Teilnehmer variieren. Sie beinhaltet aber in jedem Fall sowohl theoretische als auch praktische Aspekte. In der Theorie werden relevante Vorschriften, Sicherheitsanforderungen und Verhaltensweisen in bestimmten Situationen besprochen. Der praktische Teil beinhaltet eine Demonstration und Übung der korrekten Bedienung der Fahrzeuge und Geräte. Die Unterweisung wird individuell für alle Beschäftigten dokumentiert. So können Sie bei einer Betriebsprüfung jederzeit nachweisen, dass Ihre Mitarbeiter die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen, um mit Flurförderfahrzeugen arbeiten zu dürfen.
Die jährliche Unterweisung durch eine unserer Fachkräfte dauert ca. 1–2 Stunden und kann auch in Ihrem eigenen Unternehmen an den dort vorhandenen Gabelstaplern und Flurförderzeugen stattfinden.
Die Tätigkeit als Kranführer ist anspruchsvoll und häufig überaus sicherheitssensibel. Ob Hallen‑, Decken‑, Mitnahme- oder LKW-Ladekrane – von angehenden Kranführern werden umfangreiche Kenntnisse über die Bedienung von Kranen, nachgewiesene praktische Fertigkeiten und das damit verbundene rechtliche Regelwerk (TRBS 1116, Abs. 5.4) erwartet. Alles, was Ihre Mitarbeiter in diesem Zusammenhang wissen müssen und können sollten, vermittelt ihnen gern eine zertifizierte Fachkraft aus dem Wachtendorf-Team!
Durch die unsachgemäße Verwendung von Scherenbühnen bzw. Hubarbeitsbühnen oder Gelenkteleskopbühnen kann es zu schweren Unfällen kommen. Tritt dieser Fall ein, kann der Arbeitgeber haftbar gemacht werden, sofern die Arbeitskraft, die die Arbeitsbühne bedient hat, nicht über den sogenannten ‚Scherenbühnenschein‘ bzw. Bedienerausweis für Hebebühnen und Hubarbeitsbühnen verfügt. Rechtliche Grundlagen dafür sind DGUV Grundsatz 100–500 Kap. 2.10, DGUV Grundsatz 308–008, DGUV V1 und TRBS 1116. Setzen Sie sich, Ihre Mitarbeiter und Ihren Betrieb keinen unnötigen Risiken aus – wir bilden Ihre Mitarbeiter sicher und vorschriftsgemäß aus!
Die Ausbildung zum Staplerfahrer Stufe 1 dient als Einstieg für angehende Staplerfahrer und ist gemäß DGUV Grundsatz 308–001 verpflichtend für jeden, der einen Gabelstapler oder ein Mitgänger-Flurförderzeug mit Fahrerstandplattform bedienen möchte, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 6 km/h beträgt. Die Ausbildung umfasst theoretische Inhalte, wie die physikalischen Grundlagen der Fahrzeugbedienung, Sicherheitsregeln und ‑vorschriften, sowie praktische Fahrübungen. Die Ausbildung endet mit einer theoretischen und praktischen Prüfung, nach deren Bestehen die Teilnehmer einen Fahrausweis für Flurförderzeuge erhalten. Sie stellt sicher, dass die Gerätebediener bzw. Fahrzeugführer das notwendige Wissen und die Fähigkeiten erwerben, um Gabelstapler und andere Flurförderzeuge in Lager, Produktionsstätte und Außenbereich sicher zu handhaben.
Mitarbeiter, die einen Staplerschein erwerben sollen, müssen körperlich in der Lage sein ein Flurförderzeug zu führen. Das gesetzliche Mindestalter beträgt 18 Jahre. Eine Ausnahme gilt für Personen ab 16 Jahren, die den Staplerschein zwingend für Ihre Berufsausbildung benötigen. In diesem Fall muss bei Nutzung eines Flurförderzeugs durch eine/n unter 18-jährigen jedoch immer ein volljähriger Staplerscheininhaber anwesend sein.
Für Einzelpersonen und kleinere Unternehmen bieten wir die Schulungen, inklusive Verpflegung, an unserem eigenen Schulungs-Standort an. Hier erwerben Ihre Mitarbeiter über zwei Tage sämtliche notwendigen Fachkenntnisse zum verantwortungsbewussten Umgang mit Frontstaplern aller Tonnagen und Antriebsarten. Geschult wird dabei an Gegengewichtsstaplern von 1,5 bis 5,0 t, damit sie möglichst viel Fahrpraxis mit unterschiedlichen Modellen bekommen. Zusätzlich wird die richtige Pflege von Flurförderzeugen vermittelt, um Schäden zu vermeiden bzw. Mängeln vorzubeugen.
Alternativ kann auch ein Inhouse-Training in Ihrem eigenen Unternehmen stattfinden. Dabei schulen wir Ihre Mitarbeiter an zwei individuell wählbaren Tagen vor Ort, an denselben Fahrzeugen, die sie tagtäglich an ihrer Arbeitsstätte verwenden.
Schulungsinhalte:
Theorie:
Praxis:
Durch Fahrübungen mit Gegengewichtsstaplern von 1,5to bis 5to haben die Schüler die Möglichkeit, Ihre Kenntnisse zu vertiefen und möglichst viel Fahrpraxis zu erhalten.
Die Ausbildung zum Staplerfahrer Stufe 2 baut auf der Grundausbildung (Stufe 1) auf und ist für solche Arbeitskräfte gedacht, die bereits einen Staplerschein Stufe 1 besitzen. Demgegenüber erweitert die Stufe 2 die Befugnisse der Inhaber auf Flurförderzeuge spezieller Bauarten. Hierzu gehören unter anderem Schubmaststapler, Teleskopstapler, Hochregalstapler, Seitenstapler, Dreiseitenstapler sowie Gabelstapler zum Containerhandling. Diese Fahrzeuge zeichnen sich Bauartbedingt durch eine vom klassischen Frontgabelstapler teils deutlich abweichende Bedienung und ein anderes Fahrverhalten aus. Die erfolgreiche Teilnahme an einer speziellen Ausbildung zur Bedienung dieser Flurförderzeuge ist nach DGUV Grundsatz 308–001 vorgeschrieben.
Die Ausbildung bei Ihnen vor Ort dauert 4–6 Stunden und umfasst sowohl theoretische Lektionen als auch praktische Übungen. Zum Abschluss findet eine Prüfung statt.
Die jährliche Unterweisung der Bediener von Gabelstaplern und anderen Flurförderzeugen ist zwingend erforderlich, um die Gültigkeit eines vorhandenen Staplerscheins sicherzustellen.
Des Weiteren dient sie dazu, die bereits in der Staplerschein-Ausbildung vermittelten Kenntnisse kompakt aufzufrischen und über Neuerungen in Bezug auf Sicherheitsvorschriften und Betriebsanleitungen zu informieren. Gleichzeitig wird auf Risiken und aktuelle Ereignisse im Bereich der Flurförderzeuge vor Ort eingegangen. Alle Mitarbeiter, die Flurförderzeuge bedienen, müssen nach § 12 Arbeitsschutzgesetz, § 4 DGUV Vorschrift 1, § 12 Betriebssicherheitsverordnung und TRBS 1116 daran mindestens einmal jährlich teilnehmen. Voraussetzung ist das Vorliegen eines gültigen Fahrerausweises für Flurförderzeuge. Die Unterweisung umfasst sowohl theoretische Aspekte wie die sichere Handhabung und Wartung der Geräte, sowie eventuell auch praktische Übungen zur Fahrpraxis und Unfallverhütung. Zudem wird die Unterweisung dokumentiert, um die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften nachweisen zu können.
Inhalte der Unterweisung:
Die Ausbildung zum Kranführer richtet sich an Mitarbeiter, die eine Tätigkeit im Hallenbereich mit Kränen oder als Fahrer eines LKW mit Ladekran anstreben. Die Ausbildungsinhalte umfassen theoretisches Wissen über die Bedienung und Pflege von Kranen, physikalische Grundlagen, geltende Sicherheitsvorschriften sowie die Vermeidung von Unfallrisiken. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet TRBS 1116, Abs. 5.4. Mitarbeiter, deren Aufgabenbereich den Einsatz von Kranen beinhaltet, sind verpflichtet, an dieser Ausbildung teilzunehmen. Die Ausbildung zum Kranführer erfolgt in Form von Präsenzunterricht und umfasst sowohl theoretische Lektionen als auch praktische Übungen. Sie endet mit einer Prüfung, nach deren Bestehen der Teilnehmer einen Kranbedienerausweis erhält, der seine Qualifikation bestätigt.
Die Ausbildung zum Scherenbühnenführer bzw. Führer von Gelenkteleskopbühnen umfasst die grundlegenden Kenntnisse und Fähigkeiten, die für den sicheren Betrieb von mobilen Hubarbeitsbühnen benötigt werden. Dazu gehören unter anderem die Bedienung, Wartung, Fehlererkennung sowie die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und ‑verfahren. Die rechtliche Grundlage dafür bilden die DGUV Grundsatz 100–500 Kap. 2.10, DGUV Grundsatz 308–008, DGUV V1 und TRBS 1116. Mitarbeiter, deren Tätigkeit den Einsatz von Scherenbühnen bzw. Hebebühnen und Hubarbeitsbühnen vorsieht, müssen diese Ausbildung verpflichtend durchlaufen. Sie beinhaltet sowohl theoretischen Unterricht als auch praktische Übungen. Nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung erhalten die Teilnehmer einen Scherenbühnenschein, auch als Bedienerausweis für Hebebühnen und Hubarbeitsbühnen bezeichnet, der ihre Befähigung zur Bedienung von Scherenbühnen belegt.
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