Schaffen Sie mit unserer Kompetenz Betriebssicherheit, schützen Sie wertvolle Sachwerte und sorgen Sie mit unseren Führerschein-Ausbildungen und jährlichen Unterweisungen dafür, dass Ihre Gabelstapler, Flurförderzeuge und weitere Betriebsmittel von Ihren Mitarbeitern optimal genutzt werden!
Alle Ihre Mitarbeiter, die einen Gabelstapler oder Mitgänger-Flurförderzeuge mit Fahrerstandplattform, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 6 km/h beträgt, bedienen sollen, müssen eine Ausbildung zum Staplerfahrer durchlaufen. Der Staplerführerschein befähigt zur Bedienung sogenannter Flurförderzeuge. So bezeichnet man Fahrzeuge, die innerhalb von Betrieben frei lenkbar zum Befördern von Waren, Gütern und schweren Lasten dienen. Neben Gabelstaplern aller Art gehören dazu beispielsweise auch Schnellläufer und Schlepper. Voraussetzung für den Erwerb des Staplerscheins sind körperliche Eignung sowie ein Mindestalter von 18 Jahren bzw. 16 Jahren, wenn der Schein für die Berufsausbildung benötigt wird.
Die Stufe 1 dient hierbei dem Erwerb der theoretischen und praktischen Kennnisse zum sicheren Umgang mit dem Frontgabelstaplern. Die Ausbildung erfolgt nach DGUV Grundsatz 308–001 (ehemals BGG 925) sowie DGUV Vorschrift 68 (ehemals BGV D27).
Zur Bedienung von Flurförderzeugen besonderer Bauarten, deren Fahrverhalten sich in der Regel von dem eines Frontstaplers unterscheidet, ist nach DGUV Grundsatz 308–001 zusätzlich die Stufe 2 der Gabelstapler-Ausbildung erforderlich. Dazu zählen etwa Schubmaststapler, Seitenstapler, Dreiseitenstapler, Hochregalstapler, Teleskopstapler und Gabelstapler für das Containerhandling. Die Voraussetzung für die Zusatzqualifikation Stufe 2 ist der Staplerschein (Stufe 1).
Die jährliche Unterweisung trägt wesentlich dazu bei, dass Gabelstapler und Flurförderzeuge sicher und effektiv genutzt werden können. Die Unterweisung nach § 12 Arbeitsschutzgesetz, § 4 DGUV Vorschrift 1, § 12 Betriebssicherheitsverordnung sowie TRBS 1116 ist die Grundlage zur Erhaltung der Gültigkeit der Staplerscheine. Ein bereits erworbener Staplerschein ist somit Voraussetzung für die jährliche Unterweisung. Sie fördert eine sichere Arbeitsumgebung und minimiert das Risiko von Unfällen. Neben Gefahren für die Mitarbeiter in Ihrem Betrieb beugt die jährliche Unterweisung außerdem Beschädigungen an Ihren wertvollen Gabelstaplern und Flurförderzeugen vor, die durch unsachgemäße Handhabung oder mangelndes Wissen verursacht werden können.
Die Berufsgenossenschaft verpflichtet alle Unternehmen zur Unterweisung der Bediener von Flurförderzeugen mindestens einmal jährlich.
Die Tätigkeit als Kranführer ist anspruchsvoll und häufig überaus sicherheitssensibel. Ob Hallen‑, Decken‑, Mitnahme- oder LKW-Ladekrane – von angehenden Kranführern werden umfangreiche Kenntnisse über die Bedienung von Kranen, nachgewiesene praktische Fertigkeiten und das damit verbundene rechtliche Regelwerk (TRBS 1116, Abs. 5.4) erwartet. Alles, was Ihre Mitarbeiter in diesem Zusammenhang wissen müssen und können sollten, vermittelt ihnen gern eine zertifizierte Fachkraft aus dem Wachtendorf-Team!
Durch die unsachgemäße Verwendung von Scherenbühnen bzw. Hubarbeitsbühnen oder Gelenkteleskopbühnen kann es zu schweren Unfällen kommen. Tritt dieser Fall ein, kann der Arbeitgeber haftbar gemacht werden, sofern die Arbeitskraft, die die Arbeitsbühne bedient hat, nicht über den sogenannten ‚Scherenbühnenschein‘ bzw. Bedienerausweis für Hebebühnen und Hubarbeitsbühnen verfügt. Rechtliche Grundlagen dafür sind DGUV Grundsatz 100–500 Kap. 2.10, DGUV Grundsatz 308–008, DGUV V1 und TRBS 1116. Setzen Sie sich, Ihre Mitarbeiter und Ihren Betrieb keinen unnötigen Risiken aus – wir bilden Ihre Mitarbeiter sicher und vorschriftsgemäß aus!
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